Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein litauischer Staatsangehöriger, wurde am 23. Mai 2006 bei seiner Einreise in das Fürstentum Liechtenstein angehalten und festgenommen, weil er erhebliche Mengen Betäubungsmittel und Bernsteinschmuck ungeklärter Herkunft mit sich führte. Gegen ihn wurde Anklage wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz erhoben. Das Bundesamt für Migration verhängte eine Einreisesperre, die den Beschwerdeführer davon abhielt, das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ohne ausdrückliche Genehmigung zu betreten. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an, das sein Gesuch, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ablehnte und ihn aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die vollständige Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und entschied, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werden könne, da die Gründe für eine sofortige Vollstreckung der Einreisesperre wichtiger seien als jene, die für einen Aufschub angeführt wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Litauen, die dem Freizügigkeitsabkommen beigetreten war, die Möglichkeit hatte, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Einreisesperre zu erheben.

Das Gericht wies dann darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Art. 55 VwVG die Regel sei, aber dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen könne, wenn wichtige Gründe für eine sofortige Vollstreckung vorlagen. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hatte, und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war.

Das Gericht stellte fest, dass die Hauptsachenprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel, da dieser in Deutschland zu einer bedeutenden…