Sachverhalt
Die [A.] Holding ApS, eine dänische Gesellschaft, erhielt im Jahr 2000 Dividenden von der [F. AG] , einer schweizerischen Gesellschaft. Die [F. AG] hatte eine Dividende von Fr. 5'500'000.-- ausgeschüttet, wovon Fr. 1'925'000.-- als Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung entrichtet wurden. Die [A.] Holding ApS beantragte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die jedoch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission abgelehnt wurde.
Die [A.] Holding ApS erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Eidgenössischen Steuerrekurskommission und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerrekurskommission schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen Abkommensmissbrauchs zu verweigern ist. Es stellte fest, dass das schweizerisch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen keine ausdrücklichen Missbrauchsbestimmungen enthält, aber dass der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot auch in Bezug auf Abkommen anerkannt sind.
Das Gericht befand, dass die [A.] Holding ApS als Briefkastenfirma ohne echte wirtschaftliche Tätigkeit in Dänemark fungiert und dass die Steuerentlastung vor allem Personen zugute kommt,…