Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt 2002 die Niederlassungsbewilligung. Er stellte 2004 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter, das von den kantonalen Behörden abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an, das die Beschwerde abwies.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Familiennachzug für seine Tochter zu gewähren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer den Anspruch auf Nachzug der Tochter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den angefochtenen Entscheid nur, soweit der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewilligung geltend machen konnte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2002 über die Niederlassungsbewilligung verfügte und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug der Tochter in die Niederlassungsbewilligung bestand.
Das Gericht untersuchte jedoch, ob das Familiennachzugsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu betrachten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Gesuch erst gestellt hatte, als seine Tochter über 17 Jahre alt war, obwohl der Nachzug rechtlich schon früher möglich gewesen wäre. Das Gericht sah dies als Indiz für Rechtsmissbrauch an, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, warum er so lange mit der Ausübung des Nachzugsrechts zugewartet hatte.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in jeder Instanz einen neuen, wenig einleuchtenden Grund für…