Sachverhalt

Die [X. AG] , eine im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Aktiengesellschaft, schloss Finanzierungs- und Leasingverträge für Fahrzeuge, Schiffe und Industriegüter ab. Seit dem 1. Januar 1995 war sie im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte in den Monaten Mai und Juni 1999 bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch, die erst im Juli 2000 beendet werden konnte. Aufgrund der dabei festgestellten Mängel forderte sie mit Ergänzungsabrechnung vom 14. Juli 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 2000 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 423'725.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 1998 (mittlerer Verfall) nach.

Die [X. AG] bestritt die Ergänzungsabrechnung, und die Eidgenössische Steuerverwaltung traf am 23. Oktober 2002 einen förmlichen Entscheid, der die Steuerforderung von Fr. 423'725.-- bestätigte. Gegen diesen Entscheid erhob die [X. AG] Einsprache, die am 11. Juni 2003 abgewiesen wurde. Die [X. AG] wandte sich daraufhin an die Eidgenössische Steuerrekurskommission, die die Beschwerde am 16. Juni 2005 abwies.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juli 2005 beantragt die [X. AG] dem Bundesgericht, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 16. Juni 2005 aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der [X. AG] gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 16. Juni 2005 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin war nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert, und die Beschwerde war form- und fristgerecht eingereicht.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Buchführung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Mehrwertsteuer erhebliche Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin hat ihre gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht im Sinne von Art. 47 MWSTV nur ungenügend erfüllt. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommene Ermessenseinschätzung ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung…