Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt [X.] , vertrat eine Partei in einem Ehescheidungsverfahren vor den luzernischen Gerichten und dem Bundesgericht. Im Rahmen des Appellationsverfahrens stellte er ein Ausstandsgesuch gegen eine Oberrichterin, in dem er sie auf unsachliche und persönlich diskreditierende Art zu disqualifizieren versuchte. Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilte ihm daraufhin einen Verweis. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Luzern an, das die Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegte.

Der Beschwerdeführer führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und von einer Disziplinarmassnahme abzusehen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zulässigerweise annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe mit seiner Äusserung eine Richterin auf unsachliche und persönlich diskreditierende Art zu disqualifizieren versucht und damit die einem Anwalt auferlegten Schranken überschritten. Der beanstandete persönliche polemische Angriff überschritt den Rahmen dessen, was einem Anwalt zur wirksamen Geltendmachung der Interessen seiner Partei gestattet sein muss.

Das Bundesgericht befand weiter, dass die Vorinstanz den zutreffenden Schluss zog, dass diese Verfehlung gemäss dem Grundsatz der lex mitior bzw. aufgrund des Sanktionenkataloges der beiden Ordnungen nach den Vorschriften des BGFA zu beurteilen sei. Die Vorinstanz erachtete für die erwähnte Äusserung einen Verweis als angemessen.

Das Bundesgericht wies die zahlreichen rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers zurück und befand, dass die Vorinstanz sich mit den zu behandelnden Rechtsfragen ausreichend…