Sachverhalt
Das Swiss Paralympic Committee, eine gemeinnützige Stiftung, wurde von der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung und vom Schweizerischen Verband für Behindertensport errichtet. Die Stiftung ist seit dem 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Im Februar 1999 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Kontrolle der Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis und mit 4. Quartal 1998 durch und forderte Mehrwertsteuern von insgesamt Fr. ***.-- nach. Die Stiftung stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Leistungen in Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgten und bestritt die Vorsteuerberechnung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung forderte von der Stiftung Beträge für steuerbare Dienstleistungen, steuerbares Sponsoring und Sponsoring durch Verrechnung mit Werbeleistungen. Die Stiftung erhob Einsprache und verlangte, der Entscheid sei mit Ausnahme der Nachforderung unter Lit. c aufzuheben und es sei die volle Vorsteuer gutzuschreiben.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hob den Einspracheentscheid teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz die jährlichen Beiträge der Stifter zu Recht als keine steuerbaren Entgelte qualifiziert hatte. Allerdings sei die Vorinstanz falsch mit der Aussage, die Jahresbeiträge der Stifter seien bei der Berechnung der Vorsteuerabzugs-Kürzung nicht mehr zu veranschlagen.
Das Bundesgericht erörterte die Rechtsgrundlagen für den Vorsteuerabzug und stellte fest, dass ein Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige die Eingangsleistung für steuerbare Lieferungen…