Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, A., ist bei der SWICA Gesundheitsorganisation versichert. Am 13. November 1998 unterzog sie sich einer Operation zur Entfernung ihrer Weisheitszähne 28 und 38 (links) durch den Dr. med. dent. S. Die Rechnung von Fr. 924,35 wurde an die SWICA zur Rückerstattung geschickt. Die SWICA anerkannte Fr. 140,95 als obligatorische Leistung für eine Behandlung einer Hautveränderung, die vom Arzt anlässlich dieser Gelegenheit durchgeführt wurde, aber weigerte sich, die verbleibenden Kosten von Fr. 783,40 für die Entfernung der beiden Weisheitszähne und die Behandlung der damit verbundenen Pathologie zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob dann Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und beantragte, dass die Behandlung als obligatorische Leistung der Krankenversicherung anerkannt und die Kosten erstattet werden.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage, ob die Kosten für die Behandlung der dislozierten Weisheitszähne von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Es kam zu dem Schluss, dass dislozierte Weisheitszähne nicht notwendigerweise eine schwere Krankheit darstellen, die eine Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenversicherung rechtfertigt.
Das Gericht erinnerte daran, dass die Kosten für zahnärztliche Behandlungen nur in beschränkten Fällen von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden, insbesondere wenn es sich um eine schwere Krankheit des Zahnsystems oder eine schwere allgemeine Krankheit handelt. Es betonte auch, dass dislozierte Weisheitszähne nicht notwendigerweise eine schwere Krankheit darstellen, die eine Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenversicherung rechtfertigt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kosten…