Sachverhalt
Der Beklagte und die Klägerin waren verheiratet und haben sich scheiden lassen. Der Einzelrichter hat die Ehe geschieden und die Scheidungsfolgen geregelt, einschließlich der Unterhaltszahlungen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Feststellung des für den Unterhalt massgebenden Einkommens und Vermögens angefochten. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und eine Erhöhung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge beantragt. In seiner Anschlussberufungsantwort hat der Beklagte den erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag herabgesetzt. Das Kantonsgericht Schwyz hat auf das in der Anschlussberufungsantwort neu gestellte Unterhaltsbegehren nicht eingetreten.
Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt, gegen Art. 138 Abs. 1 ZGB verstosse.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. Es hat festgestellt, dass Art. 138 Abs. 1 ZGB einen bundesrechtlichen Minimalstandard gewährleistet, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt, verstösst nicht gegen dieses Bundesrecht.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Regelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB lediglich den Grundsatz des Novenrechts festlegt und die nähere Ausgestaltung dem kantonalen Recht überlässt. Gewährleistet ist, dass in der oberen kantonalen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch…