Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger, heiratete 1996 eine Schweizerin und erhielt 1999 die Niederlassungsbewilligung. Er lebte jedoch seit 1999 getrennt von seiner Ehefrau und hatte zwei aussereheliche Kinder mit einer mazedonischen Frau, die er 2001 heiratete. Der Beschwerdeführer gab die Existenz der Kinder nicht an, als er 2001 die Verfallsanzeige einreichte. Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief die Niederlassungsbewilligung, und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Er machte geltend, dass die Ehe mit seiner Schweizerischen Partnerin nicht rechtsmissbräuchlich eingegangen oder aufrecht erhalten worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung durch unvollständige Angaben erschlichen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Existenz seiner zwei ausserehelichen Kinder nicht angegeben, obwohl er wusste, dass dies für den Bewilligungsentscheid relevant war.
Das Gericht stellte fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die Behörden über einen…