Sachverhalt
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erliess am 29. Juni 2004 eine Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke. Die Verordnung sah vor, dass die Vermögenssteuerwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken per 31. Dezember 2004 prozentual erhöht werden sollten. Die Beschwerdeführer, darunter der Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung sowie einzelne Personen, beantragten die Aufhebung der Verordnung beim Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Kantonsrat und nicht der Regierungsrat für den Erlass von Normen mit dem Inhalt der angefochtenen Verordnung zuständig sei. Sie rügten eine Verletzung der Gewaltenteilung und des Grundsatzes der Rechtsgleichheit.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass der Verordnung und kam zum Schluss, dass dieser aufgrund von Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zum Erlass vorläufiger Vorschriften befugt und verpflichtet sei. Das Gericht stellte fest, dass die dem Steuerharmonisierungsgesetz widersprechende Situation nicht hingenommen werden dürfe und der Regierungsrat nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet sei, gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG zu handeln.
Das Bundesgericht überprüfte auch die Regelungen in der Verordnung und…