Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher und qualifizierter Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, einer Busse von Fr. 20'000.-- und einer unbedingten Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, das teilweise gutgeheissen wurde. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung gewährte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verweigerte ihm jedoch den Aufschub des Vollzugs der zehnjährigen Landesverweisung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Verfügung vom 22. Mai 2001. Der Beschwerdeführer führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und den Vollzug der am 10. Oktober 2000 ausgesprochenen Landesverweisung probeweise aufzuschieben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in Albanien als besser oder zumindest nicht schlechter als in der Schweiz bewertet hatte.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Behörde bei der Entscheidung über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung nach pflichtgemässem Ermessen urteilt und der Entscheid sich auf sachlich haltbare Gründe stützen muss. Das Bundesgericht hebt den Entscheid nur auf, wenn die kantonale Instanz rechtlich nicht massgebende Gesichtspunkte…