Sachverhalt
Die [X.] Management AG, eine Tochtergesellschaft der [X.] Holding AG, erbrachte Management-Dienstleistungen für andere Beteiligungsgesellschaften der [X.] -Gruppe und der [X.] Holding AG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte eine Kontrolle durch und stellte einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 6'029.896.00 zuzüglich Verzugszinsen in Rechnung. Die Nachforderung ergab sich zum grössten Teil aus nicht genügend nachgewiesenen Dienstleistungsexporten.
Die [X.] Management AG beantragte die Aufhebung der Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission und der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die Herabsetzung der Mehrwertsteuernachforderung auf Fr. 167'692.-- nebst Verzugszins von 5 % seit dem 30. April 1997.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, welche Anforderungen an den Nachweis für den Export von Management-Dienstleistungen zu stellen sind und ob diese im konkreten Fall erfüllt sind oder nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anforderungen an den Exportnachweis von Management-Dienstleistungen und stellte fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die Anforderungen an den Nachweis von ins Ausland erbrachten Dienstleistungen in ihrer Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige festgelegt hat. Danach werden schriftliche Aufträge oder schriftliche Verträge oder eine schriftliche Vollmacht und Fakturakopien sowie Zahlungsbelege verlangt, woraus Name/Firma, Adresse sowie Wohnsitz/Sitz des Abnehmers oder Kunden sowie detaillierte Angaben über die Art und Nutzung der erbrachten Leistungen zweifelsfrei hervorgehen.
Das Gericht befand, dass die [X.] Management AG die Anforderungen an den Exportnachweis nicht erfüllt hat, da die Rechnungen…