Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] lenkte am 17. November 2000 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,23 - 3,13 Gewichtspromille seinen Personenwagen in Zürich und verursachte eine Kollision. Er wurde wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung einer Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu sechs Monaten Gefängnis und Fr. 5'000.-- Busse verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm nicht gewährt.

Der Beschwerdeführer führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof des Bundesgerichts hob das Urteil des Obergerichts in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Kassationshof hielt fest, dass die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug nur mit Bedenken gewährt hatte und dass die Alkoholtotalabstinenz nicht genüge, um eine günstige Prognose zu stellen.

Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer im vorliegend angefochtenen Urteil den bedingten Strafvollzug, da die vom Bundesgericht verlangten Rahmenbedingungen betreffend Überwachung einer zukünftigen Totalabstinenz aus praktischen Gründen nicht geschaffen werden könnten. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz den Bericht des Amtes für Justizvollzug unvollständig wiedergegeben habe und dass die Behandlungs-Vereinbarung vom 1. Februar 2002 zwischen ihm und dem Amt für Justizvollzug nicht berücksichtigt worden sei.

Der Kassationshof hielt fest, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Überwachung der Alkoholabstinenz überspannt und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni 2002 offenbar missverstanden habe. Der Kassationshof erkannte, dass im vorliegenden Fall eine günstige Prognose…