Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich zu befassen. Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , hatten 10'000 unverkäufliche Mitarbeiteroptionen erhalten, die sie im Jahr 1998 ausübten und daraus einen Gewinn von CHF 590'258.-- erzielten. Die Optionen waren in der Steuererklärung 1997 für die direkte Bundessteuer 1997/98 nicht deklariert worden und die Veranlagung vom 1. März 1998 war in Rechtskraft erwachsen.

Das Kantonale Steueramt Zürich qualifizierte die Optionen als unverkäufliche, objektiv nicht bewertbare Mitarbeiteroptionen, die erst bei der Ausübung der Einkommenssteuer unterliegen, und erfasste CHF 590'200.-- als steuerbare ausserordentliche Einkünfte im Kalenderjahr 1998. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und entschied, dass die unverkäuflichen Optionen zwar bewertbar seien, aber die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung nachzuholen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer als betroffene Steuerpflichtige beschwerdebefugt seien. Es wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte die Frage, ob die Mitarbeiteroptionen als ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Art. 218 Abs. 3 DBG zu besteuern seien.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Praxis zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit dem Kreisschreiben 1997 geändert hatte und dass diese Änderung auf ernsthafte, sachliche Gründe gestützt war. Es entschied, dass die alte Praxis bis zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen fortzuführen sei, wenn auf Grund der damaligen Praxis, die eine Besteuerung bei Ausübung vorsah, die ergangene Veranlagung bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

Das…