Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von [A.] und der [X. AG] gegen den Beschluss der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hatten den Erwerb einer Stockwerkeigentumswohnung in [C.] durch [A.] und die anschließende Weiterveräusserung an die [X. AG] betrieben. Die Rekurskommission hatte die Bewilligungspflicht für den Erwerb bejaht und die Bewilligung verweigert.

Die Beschwerdeführer hatten den Erwerb der Wohnung durch [A.] mit Mitteln finanziert, die von der ausländischen Person [D.] zur Verfügung gestellt worden waren. Im Rahmen des Erwerbsgeschäfts war ein zehnjähriges Wohnrecht für die Familienangehörigen von [D.] eingeräumt worden.

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der Erwerb der Stockwerkeigentumswohnung durch [A.] und die anschließende Weiterveräusserung an die [X. AG] der Bewilligungspflicht unterlag und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Erwerb der Stockwerkeigentumswohnung durch [A.] der Bewilligungspflicht unterlag. Es stellte fest, dass der Erwerb durch [A.] mit Mitteln finanziert worden war, die von der ausländischen Person [D.] zur Verfügung gestellt worden waren. Das Gericht befand, dass dieser Umstand darauf hindeutete, dass der Erwerb der Wohnung durch [A.] möglicherweise treuhänderisch für [D.] erfolgt war.

Das Gericht prüfte weiter, ob der Erwerb der Wohnung durch [A.] andere Rechte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG begründet hatte, die [D.] eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstücks verschafften. Es stellte fest, dass die Einräumung eines zehnjährigen Wohnrechts für die Familienangehörigen von [D.] und die Finanzierung des Kaufs durch [D.] darauf hindeuteten, dass [D.] eine solche Stellung erlangt hatte.

Das Gericht befand, dass der Erwerb der…