Sachverhalt
Die Stadt Adliswil revidierte ihre Bau- und Zonenordnung und wies das Grundstück Kat.-Nr. 7210 der kantonalen Landwirtschaftszone dem neu geschaffenen Erholungszonentyp R zu. Die Beschwerdeführer, Nachbarn des Reitstalls, erhoben Beschwerde gegen die Festsetzung der Erholungszone R und die Genehmigung der Baurekurskommission. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und bestätigte den Rekursentscheid.
Die Beschwerdeführer legten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Erholungszone R und von Art. 35 Abs. 4 der Bau- und Zonenordnung. Der private Beschwerdegegner und die Stadt Adliswil beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Festsetzung der Erholungszone R und die Genehmigung der Baurekurskommission Bundesrecht verletzen. Es stellte fest, dass die Erholungszone R eine Sondernutzungszone ist, in der Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig sind. Die Zone befindet sich am Stadtrand von Adliswil und stösst im Westen an eine dreigeschossige Wohnzone und eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen.
Das Gericht befand, dass die Zonenfestlegung nur geringfügige Erweiterungen gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Bestand zulässt und keine erheblichen neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt hat. Es sah auch ein öffentliches Interesse an der Sicherung des bestehenden Reitstalls mit den zugehörigen Anlagen am bisherigen Standort.
Das Gericht prüfte…