Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsbürger, heiratete 1993 eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. 1998 wurde er wegen Drogentransports zu einer Zuchthausstrafe von dreieinviertel Jahren verurteilt. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich verfügte, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Beteiligten sind der Beschwerdeführer [X.] , die Schweizer Bürgerin [Y.] , der Regierungsrat des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Ausländerfragen. Die Entscheidung des Bundesgerichts datiert vom 22. Oktober 2001.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmäßig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, es sei denn, ein Ausweisungsgrund liegt vor.

Das Gericht wog die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ab. Es berücksichtigte die Schwere der Straftat, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Beziehungen und die Nachteile, die dem Ehepartner und dem Kind entstehen würden, wenn der Beschwerdeführer…