Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] war Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Genossenschaft Gärtnerei [A.] . Die Gärtnerei stellte aus selbst angebautem und zugekauftem Hanf sogenannte "Duftsäcklein" her, die an Geschäfte wie die [B. AG] geliefert wurden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder [Y.] wurden vom Bezirksgericht Andelfingen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche und setzte die Gefängnisstrafe für jeden der Brüder auf 18 Monate fest.

Der Beschwerdeführer [X.] führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils. Er machte geltend, dass die Bezirksanwaltschaft Winterthur für die Verfolgung der angelasteten Tat örtlich nicht zuständig gewesen sei und dass der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG nicht erfüllt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Nichtigkeitsbeschwerde und kam zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht nicht verletze. Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Bezirksanwaltschaft Winterthur für die Verfolgung der angelasteten Tat örtlich nicht zuständig gewesen sei. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass Art. 346 ff. StGB sowohl im interkantonalen wie im innerkantonalen Verhältnis anwendbar seien und dass es kein ordentliches eidgenössisches Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gebe, die innerkantonale Kompetenzkonflikte betreffen.

Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG nicht erfüllt sei, da der THC-Gehalt des Hanfs nicht ausreichend bestimmt worden sei. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz die Qualifizierung des gesamten vertriebenen Hanfs als Betäubungsmittel zu Recht vorgenommen habe, da der Hanf zu Preisen und in Mengen verkauft worden sei, die erheblich über denjenigen ähnlicher Produkte liegen, die keine psychoaktive Wirkung haben.

Der…