Sachverhalt

Die italienische Staatsangehörige [X.] , geb. 1955, reiste 1965 in die Schweiz ein und erhielt 1988 eine Niederlassungsbewilligung. Nach einer Trennung von ihrem Ehemann und der Geburt ihres Sohnes kehrte sie 1978 in die Schweiz zurück. Im Jahr 1995 erhielt sie einen Schweizerpass, obwohl das Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. 1997 wurde sie in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und saß bis Oktober 1998 in Haft. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurde festgestellt, dass ihre Niederlassungsbewilligung erloschen war, da sie länger als sechs Monate im Ausland gewesen war, ohne eine Verlängerung zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe gutgläubig angenommen, Schweizerin zu sein, und daher keine Verlängerung beantragt. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies ihre Beschwerde ab, da sie nicht innerhalb der ersten sechs Monate ihres Auslandaufenthaltes einen Verlängerungsantrag gestellt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Rekursgerichts auf und wies die Sache zur Neuentcheidung zurück. Es befand, dass die Beschwerdeführerin gutgläubig angenommen hatte, Schweizerin zu sein, und daher nicht innerhalb der ersten sechs Monate ihres Auslandaufenthaltes einen Verlängerungsantrag stellen musste. Das Gericht entschied, dass die Vorinstanzen zu Unrecht nicht über die Verlängerung der Frist nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG entschieden hatten und dass die Sache an die kantonale Fremdenpolizei zurückzuweisen sei.

Das Bundesgericht betonte, dass die Fristverlängerung bei Auslandsaufenthalten gewährt werden soll, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind. Es sei jedoch zu prüfen,…