Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, hatte ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Medikamentenabgabe an seinem Praxisstandort in [A.] gestellt. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau wies das Gesuch ab, und der Regierungsrat des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer erhob sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Erteilung der Bewilligung zur Medikamentenabgabe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und entschied, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig sei, da die angefochtene Verfügung auf selbständigem kantonalen Recht beruhe. Die staatsrechtliche Beschwerde sei jedoch zulässig.
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und entschied, dass die Beschränkung der Selbstdispensation durch den Kanton Aargau gerechtfertigt sei,…