Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Mann aus dem Kosovo, reiste 1986 in die Schweiz ein und arbeitete als Chauffeur. Er stellte mehrmals ein Gesuch für den Familiennachzug seiner Ehefrau und Kinder, welches jedoch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt 1998 die Niederlassungsbewilligung und stellte erneut ein Gesuch für den Familiennachzug, das jedoch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Die Vorinstanz hatte die Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht und den Familiennachzug abgelehnt. Der Beschwerdeführer hatte sich für eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet, aber noch keine Rentenverfügung erhalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung hat, da er die Niederlassungsbewilligung besitzt und seine Ehefrau und Kinder Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung haben.
Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Vorinstanz die Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht hat, ohne jedoch die mögliche Erteilung einer Invalidenrente und die damit verbundenen Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Das Gericht hat daher den Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung vorzunehmen hat,…