Sachverhalt

Die Gemeinde Muri bei Bern erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern, der die Verfügung der Erziehungsdirektion bestätigte, den Spezialunterricht in der Gemeinde Muri bis Ende des Schuljahres 2001/02 schrittweise auf eine Quote von 0,062373 Lektion pro Schüler und Schülerin abzubauen. Die Gemeinde Muri machte geltend, dass die Erziehungsdirektion und der Regierungsrat ihre Autonomie im Bereich des Spezialunterrichts verletzt hätten.

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hatte am 24. März 1997 Richtlinien und Grundsätze zum Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule erlassen, die einen gewissen Ausgleich des Spezialunterrichts in den einzelnen Gemeinden bezweckten und eine Kontingentierung des Spezialunterrichts festlegten. Das regionale Schulinspektorat Bern-Mittelland beauftragte einen Berater damit, den zu hoch eingeschätzten Spezialunterricht in der Gemeinde Muri zu untersuchen.

Die Gemeinde Muri wurde durch den angefochtenen Entscheid angehalten, den Spezialunterricht einzuschränken und die Anzahl der Lektionen zu reduzieren. Die Gemeinde Muri wurde insoweit in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und war daher zur Autonomiebeschwerde legitimiert.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Gemeinde Muri im Bereich des Spezialunterrichts autonom ist. Es stellte fest, dass die Gemeinden nach Art. 47 Abs. 1 VSG über die Einführung und Aufhebung von Spezialunterricht entscheiden dürfen und dass die Erziehungsdirektion nach Art. 47 Abs. 2 VSG Richtlinien erlassen kann. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gemeinden im Bereich des Spezialunterrichts Autonomie besitzen, da sie über den Spezialunterricht Entscheidungen treffen dürfen und ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum haben.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Beschränkung des Spezialunterrichts durch die Erziehungsdirektion und den Regierungsrat willkürlich war. Es stellte fest, dass die Volksschulgesetzgebung keine ausdrücklichen Angaben über die Motive solcher quantitativer Beschränkungen enthält, aber dass Beschränkungen sich im Rahmen des allgemeinen Bildungsauftrages halten müssen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschränkung des Spezialunterrichts nicht willkürlich war.

Das Bundesgericht prüfte schließlich, ob die Beschränkung des Spezialunterrichts den…