Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsbürger, stellte am 12. Dezember 1989 ein Asylgesuch, das mit Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. März 1991 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge reichte er unter falscher Identität ein weiteres Asylgesuch ein, welches ebenso abgewiesen wurde; ein drittes Asylgesuch, welches er unter einer weiteren falschen Identität gestellt hatte, wurde im September 1991 abgeschrieben. Am 20. Februar 1992 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.

Das Bundesamt für Flüchtlinge forderte den Beschwerdeführer am 7. Mai 1992 auf, empfangene Fürsorgeleistungen im Umfang von Fr. 7'438.30 bis zum 31. Mai 1992 zurückzuerstatten oder einen konkreten Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer bestritt in der Folge die Rückforderung. Mit Verfügung vom 30. Januar 1995 bezifferte das Bundesamt den zurückzuerstattenden Betrag von Fürsorgeleistungen auf Fr. 6'134.85 und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 28. Februar 1995, um den Betrag zu überweisen oder einen konkreten Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.

Am 3. März 1995 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Am 24. März 1999, noch während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens, ersuchte er das Departement um Feststellung der Verjährung der Rückerstattungsforderung und um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Departement wies die Beschwerde am 29. Dezember 1999 ab. Es hielt dafür, unter den gegebenen Umständen könne die Verjährung nicht geltend gemacht werden; zudem sei die Zumutbarkeit der Rückerstattung der Fürsorgeleistungen in der Höhe von (gemäss Berechnung des Bundesamtes in der Vernehmlassung vom 7. Juni 1995) noch Fr. 4'716.85 zu bejahen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. Dezember 1999 zulässig ist. Es kam zu dem Schluss, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, da das neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Asylwesen zulässt, soweit sie nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt wird.

Das Gericht hat weiterhin die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs geprüft. Es stellte fest, dass die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 85 Abs. 3 AsylG zum Zeitpunkt, als das Departement die Rückforderungsverfügung des Bundesamts bestätigte, längst abgelaufen war. Das Gericht…