Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , ist Inhaber eines Waffengeschäfts und besitzt seit 1992 ein Waffenhändler-Patent. Er beantragte 1999 eine Waffentragbewilligung für eine Pistole, die jedoch von der Kantonspolizei Schwyz abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz und vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Waffenhändler einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei und daher eine Waffentragbewilligung benötige, um sich selbst und andere Personen zu schützen. Er beruft sich auf die Bedürfnisklausel in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG, die es erfordert, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffentragbewilligung erfüllt. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
Das Gericht argumentiert, dass die Bedürfnisklausel in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG es erfordert, dass der Gesuchsteller konkrete Gründe für die Notwendigkeit einer Waffentragbewilligung angibt. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine solchen Gründe glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, dass er als Waffenhändler einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, ist nicht ausreichend, um…