Sachverhalt

Am 20. April 2001 hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ein Urteil in der Sache 2A.247/2000 gefällt. Die Fakten des Falles sind wie folgt: Die Gesellschaft [A.], Rechtsanwälte, war seit Beginn 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Für die Steuerperioden 1/95 bis 3/96 hat die Gesellschaft Mehrwertsteuererklärungen mit dem Hinweis abgegeben: « Die von der Mehrwertsteuer befreiten Dienstleistungen wurden an ausländische Kunden in Rechnung gestellt, da diese nicht bereit waren, den Erklärungspflichten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nachzukommen ». Die Gesellschaft hat auch angegeben, dass die den ausländischen Kunden in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht in den Mehrwertsteuererklärungen enthalten war und zurückbehalten wurde.

Am 15. November 1996 hat die Gesellschaft der ESTV mitgeteilt, dass sie den strittigen Mehrwertsteuerbetrag von 1 Franken für die betreffenden Steuerperioden zahlt, mit der Vorbehaltsklausel, dass dieser Betrag nicht geschuldet sei und zurückgefordert werden würde, sobald die Mehrwertsteuererklärung für die exportierten Dienstleistungen ohne Verletzung der beruflichen Geheimhaltung der Anwälte vorgenommen werden könne.

Am 6. Oktober 1997 hat die ESTV entschieden, dass die von der Gesellschaft [A.] an Empfänger im Ausland erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterlagen, es sei denn, die Gesellschaft sei bereit, den Namen und die Adresse der Empfänger mit vorheriger Zustimmung der ESTV mitzuteilen. Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt und beantragt, dass die ESTV ein Verfahren einführt, das es ihr ermöglicht, von der Mehrwertsteuerbefreiung für die exportierten Dienstleistungen zu profitieren, ohne die berufliche Geheimhaltung zu verletzen.

Am 1. September 1999 hat die ESTV den Einspruch abgelehnt und festgestellt, dass die von der Gesellschaft an Empfänger im Ausland erbrachten Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterlagen, es sei denn, die Gesellschaft teile den Namen und die Adresse der Empfänger mit. Die Gesellschaft hat daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission eingelegt, die den Beschwerde teilweise gutgeheissen hat, indem sie festgestellt hat, dass die Gesellschaft den Wohnsitz oder Sitz der Empfänger im Ausland mitteilen müsse, aber den Namen und die Adresse der Empfänger anonymisieren könne, mit Ausnahme der Initialen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG), geprüft, der vorsieht, dass der Nachweis der Ausfuhr von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen zu erbringen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Mitteilung des Wohnsitzes oder Sitzes der Empfänger im Ausland notwendig sei, um zu bestimmen, ob die Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit seien, aber dass die Anonymisierung des Namens und der Adresse der Empfänger, mit Ausnahme der Initialen, ausreichend sei, um die berufliche Geheimhaltung der Anwälte zu wahren.

Das Gericht hat auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz geprüft und festgestellt, dass die Mitteilung der personenbezogenen Daten der Empfänger im Ausland…