Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [S.] wurde vom Strafgericht des Kantons Zug der qualifizierten Veruntreuung und des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit der er beantragte, die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bestimmung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hatte die Strafe gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung um 100 % erhöht, obwohl der Staatsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren eine Zusatzstrafe von 6 Monaten als angemessen erachtet hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Strafzumessung und stellte fest, dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewertet hatte, jedoch die Begründung für diese Wertung nicht ausreichend war. Die Vorinstanz hatte sich hauptsächlich auf die Höhe des Deliktsbetrages gestützt, ohne andere relevante Faktoren wie die Beweggründe und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Strafe ohne ausreichende Begründung erhöht hatte und dass die ausgesprochene Strafe unverhältnismässig streng war. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht betonte, dass bei der Strafzumessung alle relevanten Faktoren,…