Sachverhalt

Die Klägerin [E.] war bei der Krankenkasse [X.] durch die Zusatzversicherungen BASIC 1 und 2 versichert. Die Beklagte änderte das Produkt BASIC 2 zweimal, zuletzt per 1. Januar 1997. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Übernahme der Kosten für Zahnbehandlungen in Deutschland. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Die Parteien

  • Klägerin: [E.] , Zürich
  • Beklagte: Krankenkasse [X.] , Zürich

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 28. September 2000 ab. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Urteils und die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung und kam zu folgendem Ergebnis: Die Berufung ist zulässig, da das Sozialversicherungsgericht festgestellt hat, dass der Streitwert Fr. 8'000.-- übersteigt. Die Klägerin hat jedoch nicht das erforderliche Klagebegehren gestellt, um die Bestandesgarantie nach Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG geltend zu machen.

Die Bestandesgarantie kommt nur zum Tragen, wenn ein unter altem Recht geschlossener Vertrag über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVG (1. Januar 1996) andauert. Da die Parteien per 1. Januar 1996 und per 1. Januar 1997 je eine neue Zusatzversicherung geschlossen haben, fehlt es an einer für die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG erforderlichen Voraussetzung.

Die Klägerin kann nicht einen neuen Vertrag mit geringerem Leistungsumfang eingehen und im Nachhinein auf die Bestandesgarantie pochen. Die Vorinstanz hat mit Recht festgestellt, dass die…