Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Mann aus Afghanistan, reiste im Oktober 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Asylgesuch am 16. November 1993 ab, und die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen Entscheid am 28. Oktober 1994. Am 20. Juli 1995 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Bern den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft, die am 24. Juli 1995 genehmigt wurde. Am 1. September 1995 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. Ende 1996 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und begab sich nach Pakistan.
Am 9. Oktober 1997 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge dem Parteivertreter des Beschwerdeführers einen Entwurf der Schlussabrechnung des Sicherheitskontos zu. Die Abrechnung ergab einen Negativsaldo von Fr. 680.90. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Kosten für die Ausschaffungshaft. Das Bundesamt für Flüchtlinge erhöhte die Vollzugskosten um Fr. 191.-- und verfügte, dass der Beschwerdeführer an die verursachten Fürsorge- und Vollzugskosten einen Betrag von maximal Fr. 9'391.-- zu leisten habe.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an, das die Beschwerde am 14. Juni 2000 abwies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zulässig ist. Es stellte fest, dass das neue Asylgesetz vom 26. Juni 1998 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nun auch im Asylwesen zulässt, soweit sie nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt wird.
Das Gericht entschied, dass die Anwendbarkeit von Art. 121 AsylG auf Verfahren betreffend Abrechnung eines Sicherheitskontos für bereits vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte eine sogenannte echte Rückwirkung darstellen würde, die verfassungsrechtlich bedenklich ist. Es kam zum Schluss, dass die Übergangsbestimmung so auszulegen ist, dass diese…