Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte sind geschiedene Eheleute mit zwei Töchtern. Das Bezirksgericht Frauenfeld hat die Ehe geschieden und die elterliche Sorge über die Töchter der Mutter zugebilligt. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat auf Berufung des Beklagten hin die elterliche Sorge dennoch dem Vater zugebilligt. Die Mutter hat gegen diese Entscheidung eidgenössische Berufung eingelegt.
Die Parteien sind
- Die Klägerin: [Z.] , vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Wenger-Lenherr
- Der Beklagte: [Y.] , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Das Verfahren wurde beim Bundesgericht eingeleitet, nachdem die Klägerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2000 Berufung eingelegt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung der Klägerin abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau bestätigt. Die Entscheidung basiert auf der Beurteilung, dass die elterliche Sorge dem Vater zuzubilligen ist, da dies dem Wohl der Kinder dient.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Obergericht die massgebenden Kriterien für die Zuteilung der elterlichen Sorge, wie die Erziehungsfähigkeit, die Betreuungsmöglichkeiten und die Stabilität der Verhältnisse, richtig gewichtet hat. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Obergericht die Kriterien falsch gewichtet oder Bundesrecht verletzt hat.
Das Bundesgericht hat auch die Rügen der Klägerin, dass das Obergericht die Kinder nur kurz befragt und die Angelegenheit möglichst schnell abgeschlossen habe, zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat die Kinder ausführlich befragt und die Aussagen sorgfältig gewürdigt.
Die Klägerin hat auch geltend gemacht, dass das Obergericht die Anordnung einer…