Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige [B.] reiste 1987 in die Schweiz ein und heiratete 1992 eine Schweizer Bürgerin, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden war. 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, aber nach seiner Scheidung und Heirat mit einer türkischen Staatsangehörigen, mit der er ein Kind hatte, wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen. [B.] beantragte beim Bundesgericht, den Widerruf aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern.

Die Basler Behörden hatten den Widerruf mit der Begründung getroffen, dass es sich bei der Ehe mit der Schweizer Bürgerin um eine Ausländerrechtsehe gehandelt habe und [B.] die Existenz seines Kindes verschwiegen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt waren. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte, um die Niederlassungsbewilligung zu erhalten.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin eine Scheinehe war, die nur formellen Bestand hatte, um dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu ermöglichen. Es befand auch, dass der Beschwerdeführer die Existenz seines Kindes verschwiegen hatte, obwohl dies eine entscheidrelevante Tatsache war.

Das…