Sachverhalt
Am 12. September 1990 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Antrag auf Anerkennung als Sonderschule in der Invalidenversicherung der Schule X abgelehnt, da kein Mitglied des Personals über eine ausreichende Ausbildung verfügte. Am 23. Februar 1995 hat die Schule X einen neuen Antrag auf Anerkennung als Sonderschule gestellt, der vom BSV am 11. Mai 1995 aus denselben Gründen abgelehnt wurde. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat diese Entscheidung am 26. August 1996 bestätigt. Die Schule X hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und ihre Aufhebung sowie ihre Anerkennung als Sonderschule beantragt.
Die beteiligten Parteien sind die Schule X, das BSV, das EDI und das Bundesgericht für Sozialversicherungen. Die wichtigsten Daten sind der 12. September 1990, der 23. Februar 1995, der 11. Mai 1995, der 26. August 1996 und der 22. September 1998.
Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Sonderschule in der Invalidenversicherung geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung des Personals. Es hat festgestellt, dass die kantonale Anerkennung allein nicht zur Anerkennung durch das Bundesamt führen kann, sondern dass die kantonalen Vorschriften über die Ausbildung des spezialisierten Personals berücksichtigt werden müssen.
Das Gericht hat auch den Umfang der Weisung des BSV über die Anerkennung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung geprüft, die Mindestanforderungen an die Ausbildung des Personals festlegt. Es hat festgestellt, dass diese Weisung nur den Charakter einer einfachen Verwaltungsverordnung hat und dass der Richter davon abweichen kann, wenn er sie für gesetzwidrig hält.
Das Gericht hat schließlich die Beschwerde gutgeheissen und die Entscheidungen…