Sachverhalt

Am 20. Juni 1995 hat der Kantonalverband Thurgauischer Krankenkassen (KTK) den Vertrag mit der Klinik B. AG vom 1. April 1993 über die Behandlung und Leistungen für Versicherte gekündigt. Die Klinik hat die Verlängerung des Vertrags beantragt, die vom Regierungsrat des Kantons Thurgau bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt wurde. Der KTK hat Beschwerde beim Bundesrat eingereicht, die am 23. September 1996 abgelehnt wurde.

Die Klinik B. AG hat dann den Versicherern, darunter Wincare Versicherungen, eine zusätzliche Summe für die im Jahr 1996 erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt, weil ein höherer Taxpunktwert Anwendung fand. Wincare hat die Zahlung verweigert und argumentiert, dass der anwendbare Taxpunktwert niedriger sei. Die Klinik hat dann das kantonale Schiedsgericht des Kantons Thurgau angerufen, das aus einem neutralen Präsidenten und Vertretern der Versicherer und Leistungserbringer bestand.

Wincare hat die Ablehnung eines der Mitglieder des Schiedsgerichts, Dr. G., wegen dessen Verbindungen zur Klinik B. AG und anderen privaten Gesundheitseinrichtungen im Kanton Thurgau beantragt. Das Schiedsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, und Wincare hat Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und festgestellt, dass die Entscheidung des kantonalen Schiedsgerichts anfechtbar war. Es hat dann die Beschwerdegründe geprüft und festgestellt, dass die Entscheidung des kantonalen Schiedsgerichts nicht an einem Form- oder Inhaltsfehler litt.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch die Frage geprüft, ob das kantonale Schiedsgericht aus Mitgliedern bestehen kann, die nicht im betreffenden Kanton domiziliert sind. Es hat…