Sachverhalt
Die Schule X, eine Sonderschule für besondere Fälle, hatte einen Antrag auf Anerkennung als Sonderschule in der Invalidenversicherung gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 12. September 1990 abgelehnt, da kein Mitglied des Schulpersonals im Besitz einer anerkannten Lehrerausbildung des Kantons oder einer auf dem allgemeinen Lehrpatent basierenden heilpädagogischen Ausbildung war.
Am 23. Februar 1995 stellte die Schule X einen neuen Antrag auf Anerkennung als Sonderschule, der vom BSV am 11. Mai 1995 abgelehnt wurde. Die Schule X erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte die Aufhebung dieser zweiten Entscheidung und ihre Anerkennung als Sonderschule.
Erwägungen
Die Entscheidung des BSV wurde aufgrund von Art. 10 Abs. 1 SZV getroffen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung von Sonderschulen regelt. Die Schule X hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einer Verwaltungsbeschwerde angerufen, aber die Frage stellt sich, ob der Weg der direkten Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Fall offensteht.
Die Rechtsprechung hat aus Art. 203 AHVV abgeleitet, dass Entscheidungen des BSV in Bezug auf Subventionen direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergeleitet werden können. Allerdings hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen und Entschädigungen dieses Verfahrensregime in Bezug auf Subventionen geändert. Art. 35 Abs. 1 SuG sieht vor, dass Entscheidungen in diesem Bereich Gegenstand einer Beschwerde gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Bundesverwaltungsverfahrens sein können.
Die Entscheidung über die Anerkennung einer Sonderschule fällt nicht unter das Subventionsgesetz, sondern unter das Invalidenversicherungsgesetz. Die…