Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, X, geboren 1966, der 1986 eine Tetraplegie erlitt. Er hat berufliche Massnahmen im Rahmen der Invalidenversicherung erhalten, insbesondere eine Ausbildung in Finanzen und Anlageberatung. Er erhielt auch ein Jahresgehalt von Fr. 45'000.--, etwa Fr. 883.-- pro Monat, für seine Arbeit bei der Firma S. in Glattbrugg.
Die streitige Frage betraf das Recht von X auf Übernahme der Taxikosten für den Weg zur Arbeit, was die IV-Stelle abgelehnt hatte, weil sein monatliches Einkommen nicht ausreichte. X legte dagegen Einspruch ein und argumentierte, dass er mehr als Fr. 1'200.-- pro Monat verdiene und sein Arbeitgeber ihm ein Sozialgehalt zahle.
Die IV-Recurskommission des Kantons Zürich wies den Einspruch von X ab, da sein monatliches Einkommen den erforderlichen Schwellenwert nicht erreichte. X legte dann Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage, ob die Elemente des Sozialgehalts bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob die erwerbliche Tätigkeit von X seine Bedürfnisse abdeckt. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 9 Abs. 1 Bst. a HVI verlangt, dass die erwerbliche Tätigkeit existenzsichernd sein muss, d. h. dass sie es dem Begünstigten ermöglichen muss, seine Bedürfnisse zu decken.
Das Gericht war der Meinung, dass das Einkommen von X, einschließlich der Elemente des Sozialgehalts, bei der Feststellung berücksichtigt werden muss, ob er die Voraussetzungen für die Übernahme der Taxikosten erfüllt. Es kam auch zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass das Gehalt von X Elemente des Sozialgehalts enthält, nicht entscheidend ist, da das Wichtigste ist, dass sein Gesamteinkommen es ihm ermöglicht, seine Bedürfnisse zu decken.
Das…