Sachverhalt

Am 23. Dezember 1983 hat die Vormundschaftsbehörde des Kantons Genf X die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte entzogen und Y als vorläufigen Vertreter bestimmt. Am 3. Oktober 1985 hat das erstinstanzliche Gericht das Begehren um Entmündigung von X abgelehnt, wodurch die Funktionen von Y endeten. Die Vormundschaftsbehörde hat den Bericht und die Rechnungen der Vormundschaft für 1984 und 1985 genehmigt und die Entschädigung des vorläufigen Vertreters festgelegt.

Auf Beschwerde von X hin hat die Aufsichtsbehörde die angefochtenen Entscheide teilweise bestätigt und entschieden, dass ihre Entscheidung vollstreckbar werden würde, wenn X innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung nicht eine Schadenersatzklage gegen Y einreichte.

Y hat ein staatsrechtliches Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angefochten, die die Fälligkeit der Entschädigung des vorläufigen Vertreters von der Nichterhebung einer Schadenersatzklage durch den Mündel abhängig machte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid in dem Umfang aufgehoben, als er die Fälligkeit der Entschädigung des vorläufigen Vertreters von der Nichterhebung einer Schadenersatzklage durch den Mündel abhängig machte. Das Gericht hat diese Entscheidung als willkürlich betrachtet, da sie die Natur und den Umfang der Entscheidung, die die Entschädigung des vorläufigen Vertreters festlegt, misskannte.

Das Gericht hat daran erinnert, dass die Ausübung der Funktionen des Vormundes als öffentliches, entgeltliches Amt betrachtet wird, dessen Entschädigung von der Vormundschaftsbehörde festgelegt und aus dem Vermögen des Mündels entnommen wird (Art. 416 ZGB). Die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde stellt einen endgültigen Rechtsöffnungstitel dar, der nur durch eine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG…