Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Margrit G., war seit der Wintersaison 1961/62 regelmässig für die Schweizer Skischule L. (SSSL) als Skilehrerin tätig und seit Erwerb des Skilehrerpatentes im Jahre 1968 Genossenschafterin der Skischule. Sie war bei der "Schweizer Union", Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, nach Massgabe des UVG obligatorisch versichert. Am Wochenende des 17./18. Dezember 1988 absolvierte sie den vom zuständigen kantonalen Amt für patentierte Skilehrer alle zwei Jahre vorgeschriebenen obligatorischen Fortbildungskurs, bei dem sie sich verletzte. Die SSSL meldete den Unfall der Schweizer Union, welche in der Folge über längere Zeit die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern in der Höhe von insgesamt Fr. 29'093.40 erbrachte.
Nachdem die Versicherungsgesellschaft im Februar 1990 davon Kenntnis erhalten hatte, dass die "tatsächliche" Anstellung als Skilehrerin auf den 19. Dezember 1988 erfolgte, kam sie auf ihren Entscheid zurück und verfügte am 9. November 1990 die Ablehnung ihrer Leistungspflicht für das Schadenereignis vom 17. Dezember 1988. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung, dass die Versicherung nach Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen. Die Frage, was unter dem Anknüpfungspunkt "Antritt zur Arbeit" zu verstehen ist, hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits in einem älteren Urteil aus dem Jahre 1950 erläutert.
Die Beschwerdeführerin hat den Skiunfall, der sich am ersten Kurstag ereignete, nach Antritt ihrer Arbeit erlitten. Der Besuch des obligatorischen Fortbildungskurses war als arbeitsvertragliche Obliegenheit zu betrachten und hatte einen konkret arbeitsvorbereitenden Charakter. Zwischen dem Besuch des Fortbildungskurses und der Ausübung der Instruktionstätigkeit als Skilehrerin besteht ein so enger Konnex, dass der Kurs nicht vom…