Art. 12 UVV
Berufsunfälle
1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
- a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
- b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
- c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
- d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.
2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.20250 ZitierungenUV 2024/40· 03.06.2025 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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