Art. 12 UVV

Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
  1. a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  2. b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
  3. c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  4. d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.
2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 09.06.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 12.03.2009 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025
    UV 2024/40
    · 03.06.2025 · 0 Zitierungen
  • 22.09.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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