Erwägungen
Die 1980 geborene A. war nach Abschluss ihres Biologiestudiums befristet vom 3. Februar bis 31. August 2006 beim Bundesamt E. als Aushilfe angestellt und aufgrund dieser Beschäftigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Im August 2006 nahm A. an einem vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten Forschungsprojekt des Zoologischen Instituts der Universität C. mit Forschungsarbeiten in Sambia teil. Dort wurde sie am 10. August 2006 als Mitfahrerin eines Dienstfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Am 17. September 2007 meldete die Universität C. den Unfall der Visana Versicherungen AG (Visana). Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte die Universität C. der SUVA mit, A. sei im Unfallzeitpunkt als Volontärin für die Universität C. tätig gewesen und damit bei der Visana gegen Unfall versichert. Die SUVA gelangte daraufhin an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit dem Ersuchen, das Verfahren gemäss Art. 78a UVG durchzuführen und festzustellen, dass die Visana für die Leistungserbringung aus dem Unfall vom 10. August 2006 zuständig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass A. bis zum Unfall vom 10. August 2006 nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Volontariats im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG als Mitglied des Expeditionsteams für die Universität C. tätig war. Dafür sprechen insbesondere die detaillierten Vorbereitungshandlungen, die A. im Auftrag und Interesse der Universität C. ausführen musste, sowie die von der Universität geleistete Spesenentschädigung.
Da sich der Unfall auf der Fahrt mit…