Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Angelegenheit der Verunreinigung der Gewässer, an der Eigentümer von Anlagen zur Lagerung von Flüssigkeiten beteiligt sind. Die Fakten sind wie folgt:

  • Die Eigentümer wurden wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung (USG) und der technischen Vorschriften für die Lagerung von Flüssigkeiten (TTV) verurteilt.
  • Sie wurden Gegenstand einer Entscheidung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, die vor dem Bundesgericht angefochten wurde.
  • Die Eigentümer behaupteten, dass die angefochtene Entscheidung verjährt sei, da die Verjährungsfrist der Strafklage abgelaufen sei.
  • Sie bezweifelten auch die Gültigkeit von Art. 63 Abs. 4 TTV, der die Eigentümer von Anlagen zur Lagerung von Flüssigkeiten verpflichtet, regelmäßige Überprüfungen ihrer Anlagen durchzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Argumente der Eigentümer zurück und bestätigte die Entscheidung des Appellationsgerichts. Es befand, dass die angefochtene Entscheidung nicht verjährt sei, da die Verjährungsfrist der Strafklage nicht abgelaufen sei.

Das Bundesgericht befand auch, dass Art. 63 Abs. 4 TTV weiterhin in Kraft sei, trotz des Inkrafttretens des USG. Es schätzte, dass regelmäßige Überprüfungen der Anlagen zur Lagerung von Flüssigkeiten notwendig seien, um die Verunreinigung der Gewässer zu verhindern.

Das Bundesgericht befand ferner, dass die Eigentümer ihre Pflicht, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der…