Art. 45 GSchG

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht Artikel 48 den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Die staatsrechtliche Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nicht und lässt die Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen (Erw. 3). 2. Gewässerschutz. a) Art. 63 Abs. 4 der Verfügu…
    · 23.04.1980 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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