Sachverhalt

Am 30. Juni 1969 beschloss der Gemeinderat von Rorschach, der Interessengemeinschaft Bootsbetrieb Rorschach-Rheineck einen Kredit von 385 000 Schweizer Franken zur Finanzierung eines neuen Motorbootes zu gewähren. Dr. Kaiser erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und den Gemeinderat zu verpflichten, den Kreditantrag dem obligatorischen Referendum zu unterbreiten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 19. August 1969 ab.

Dr. Kaiser erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, mit der Begründung, seine verfassungsmässigen Rechte seien verletzt worden, und beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Die Stadt Rorschach und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragten die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen nicht erschöpft hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen vor Einreichung ihrer staatsrechtlichen Beschwerde erschöpft hatten. Gemäss Artikel 86 OG müssen die Beschwerdeführer alle kantonalen Instanzen erschöpfen, bevor sie eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen nicht erschöpft hatten, da sie keine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hatten. Das Bundesgericht stellte auch fest, dass die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatten, einen Antrag auf Aufhebung oder Minderheit gestellt zu haben, der eine Ausnahme von der Pflicht zur Erschöpfung der kantonalen Instanzen hätte sein können.

Das Bundesgericht beschloss, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zu überweisen, da die Beschwerdeführer diese Überweisung beantragt hatten und die…