Sachverhalt
Am 26. März 1966 fuhr Gassmann ein Fahrzeug auf der Baslerstrasse in Trimbach in Richtung Olten. Er signalisierte seine Absicht, nach links zu biegen, indem er 300 Meter vor der Kreuzung seinen Blinker betätigte und begann, nach links auszuweichen. Als er die Kreuzung erreichte, überquerte er die Fahrtrichtungslinie und stieß mit einem von Lämmli gesteuerten Fahrzeug zusammen, das in entgegengesetzter Richtung unterwegs war.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte Gassmann wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV sowie Lämmli wegen Verletzung von Art. 26 Abs. 2 SVG.
Die Angeklagten legten Beschwerde ein, die vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Gassmann legte daraufhin Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung von Gassmann. Es kam zu dem Schluss, dass der private Kläger nicht berechtigt ist, gegen einen Entscheid eines kantonalen Obergerichts Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einzulegen, wenn der öffentliche Kläger vor diesem Gericht hätte auftreten können.
Das Bundesgericht prüfte auch die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 VRV, der die Verkehrsregeln für Fahrzeuge, die nach links abbiegen, betrifft. Es kam zu dem Schluss, dass diese Bestimmung nicht auf Straßen mit Fahrtrichtungslinie anwendbar ist und dass der Fahrer, der nach…