Sachverhalt

Der Beklagte, Hans Kobel, betrieb einen kleinen Bauernhof in Affoltern und ein Mechanikunternehmen. Am 15. Februar 1960 kaufte er neun Holzmaschinen von Robert Gautschi für 15 000 Schweizer Franken, ließ sie aber für eine Mietzeit bei Gautschi. Kobel zahlte 4 000 Schweizer Franken Anzahlung und erhielt eine Quittung von Gautschi. Die Maschinen wurden mit einem Mietvertrag und einem Rückkaufsrecht verkauft. Am 1. März 1960 wurde der Konkurs von Gautschi erklärt und Kobel holte die Maschinen ab.

Die Konkursmasse von Gautschi erhob eine Klage gegen Kobel, um die Maschinen zurückzubekommen oder eine Entschädigung zu erhalten. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da Kobel in gutem Glauben gehandelt hatte und das Ziel des Vertrags tatsächlich der Kauf der Maschinen und nicht die Gewährung eines durch ein Mobiliarpfandrecht gesicherten Darlehens war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Kantonsgericht gegen Artikel 717 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verstoßen hatte, indem es annahm, dass die Parteien nicht die Absicht hatten, die Regeln über das Mobiliarpfandrecht zu umgehen. Das Bundesgericht befand, dass die Absicht, die Regeln über das Mobiliarpfandrecht zu umgehen, bei beiden Parteien, insbesondere beim Käufer, vorliegen muss.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Umstände die Annahme der Absicht zur Umgehung zuließen, indem es folgende…