Art. 717 ZGB
1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 78_II_2075 Zitierungen13.06.1952 · 5 Zitierungen
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2Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB)2 Zitierungen
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3BGE 72_II_2352 Zitierungen01.01.1946 · 2 Zitierungen
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4BGE 39_II_6912 Zitierungen12.11.1913 · 2 Zitierungen
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5BGE 78_II_4121 Zitierungen26.12.1952 · 1 Zitierungen
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6BGE 70_II_1991 Zitierungen01.01.1944 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen19.11.2015 · 1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenLB220025· 29.11.2022 · 0 Zitierungen
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Lastenbereinigungsklage0 ZitierungenNE210005· 10.05.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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