Art. 717 ZGB

1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 78_II_207
    13.06.1952 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB)
    · 22.03.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 72_II_235
    01.01.1946 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 39_II_691
    12.11.1913 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 78_II_412
    26.12.1952 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 70_II_199
    01.01.1944 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.11.2015 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    LB220025
    · 29.11.2022 · 0 Zitierungen
  • Lastenbereinigungsklage
    NE210005
    · 10.05.2022 · 0 Zitierungen

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