Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte am 20. Mai 2008 in einem Unfallversicherungsfall (8C_270/2008) ein Urteil gefällt. Gegen dieses Urteil reichte [G.] am 17. Juni 2008 ein Revisionsgesuch ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) war die Gesuchsgegnerin. Das Revisionsgesuch wurde von der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter Präsident Bundesrichter Ursprung behandelt.

Die Parteien waren [G.] als Gesuchsteller und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Gesuchsgegnerin. Das Revisionsgesuch bezog sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2008 in der Sache 8C_270/2008.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Revisionsgesuch den formellen Anforderungen genügte. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Revisionsgesuch diese Anforderungen nicht erfüllte. Insbesondere wurde nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) dargelegt und ausgeführt, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des letztinstanzlichen Urteils vom 20. Mai 2008 abzuändern wäre.

Daher erkannte das Bundesgericht, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig war und entschied, nicht darauf einzutreten. Es…