Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, A., wurde wegen Störung der Totenruhe verurteilt, weil er es unterlassen hatte, die zuständigen Behörden über den Tod seiner Freundin, C.B., zu informieren, deren Leichnam in einem Zustand fortgeschrittener Verwesung fünfzehn Tage nach ihrem Tod entdeckt wurde. A. hatte den leblosen Körper am 26. August 2021 entdeckt und nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine würdevolle Behandlung der Leiche zu gewährleisten.
Die Ereignisse fanden in U., Avenue W., zwischen dem 25. August 2021, 17:58 Uhr, und dem 26. August 2021, gegen 16:00 Uhr, statt. Der Beschwerdeführer wurde für strafunfähig erklärt und wurde zu einer institutionellen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB verurteilt.
Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Strafappellationsgerichts des Kantonsgerichts Waadt befasst, der die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Störung der Totenruhe bestätigt hatte.
Erwägungen
4.1 Die redaktionelle Neufassung von Art. 262 StGB, die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, hat keine Auswirkungen auf die Auslegung der Strafnorm. Die Straftat der Störung der Totenruhe schützt das Pietätsgefühl gegenüber den Toten, das allgemein und nicht nur auf die Emotionen der Angehörigen des Verstorbenen beschränkt ist.
4.2 Der Begriff der Entweihung umfasst jede missbräuchliche Behandlung einer Leiche, sei sie beraubt, verstümmelt oder Gegenstand jeder anderen Handlung von Missachtung oder Geringschätzung. Die Übereinstimmung des Verhaltens des Täters mit den sozialen Normen bestimmt die Verwirklichung des objektiven Tatbestandsmerkmals der Straftat.
4.3 Die Erfolgsstraftat, die in Art. 262 StGB unter Strafe gestellt ist, kann durch Unterlassung, d.h. durch ein passives Verhalten, das einer Handlungspflicht zuwiderläuft, begangen werden. Die Garantenstellung setzt das Bestehen eines besonderen Zusammenhangs zwischen dem, der untätig geblieben ist, und der Beeinträchtigung des durch die Strafnorm geschützten Rechtsgutes voraus.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm nicht das gleiche Vorwerfen gemacht werden könne, als wenn er die Straftat durch ein aktives Verhalten begangen hätte. Ihm könne nur vorgeworfen werden, die zuständigen Behörden nicht gemäß Art. 34a der Zivilstandsverordnung (ZStV) informiert zu haben, nicht jedoch, die Leiche in einem unanständigen Zustand belassen oder gelegt zu haben, was…