Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Dr. [A.A.] , ist verheiratet mit [B.A.] geb. [S.] . Die Ehefrau zog 2008 mit den drei Söhnen vom Ausland nach [T.] /BE und meldete sich 2012 in [V.] /SG an. Der Ehemann behauptet, seit 2012 in [W.] (GB) und später in [Z.] (DE) und [Y.] (GB) gelebt zu haben. Die Veranlagungsbehörde des Kantons St. Gallen ging jedoch davon aus, dass der Ehemann seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in [V.] /SG hatte.
Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, wies die Beschwerde des Ehemannes ab und bestätigte die Feststellung der Veranlagungsbehörde. Der Ehemann gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehemannes in den Steuerperioden 2012 bis 2017 in [V.] /SG lag. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Ehemann in der Wohnung der Ehefrau in [V.] /SG gelebt hatte und dass die Ehefrau und der Sohn am 22. Oktober 2012 nach [V.] /SG gezogen waren.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, der inländische Wohnsitz des Ehemannes stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen sprachen eine eindeutige Sprache dafür, dass der Ehemann in der gemeinsamen Wohnung in [V.] /SG gelebt hatte.
Das…