Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , wurden vom Kantonalen Steueramt Nidwalden für eine 2006 ausbezahlte Kapitalleistung aus Vorsorge in der Höhe von Fr. 750'000.-- mit einem Betrag von Fr. 17'250.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 49'500.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) veranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer Einsprache und bestritten die Steuerhoheit des Kantons Nidwalden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese nicht innert der Beschwerdefrist erhoben worden sei. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugelassen und die Verfahren 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vereinigt. Es hat festgestellt, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, da die Zustellfiktion bei langer Verfahrensdauer zeitlich nicht unbeschränkt zur Anwendung gelangen kann.
Das Bundesgericht hat jedoch auch die materielle Rechtslage beurteilt und festgestellt, dass die Steuerhoheit des Kantons Nidwalden für die Veranlagung der Kapitalleistung gegeben ist. Es hat sich auf die Lösung gemäss Merkblatt der Schweizerischen Steuerkonferenz bezogen, wonach Versicherungsleistungen für bleibende körperliche Nachteile im…