Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [S.] , geboren 1958, erlitt am 13. Januar 1998 einen Verkehrsunfall und meldete sich im November 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu. Nach einem Schlaganfall im April 2004 erhöhte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Februar 2007 führte die IV-Stelle ein Revisionsverfahren durch und stellte die Leistungen ein. Der Beschwerdeführer ersuchte die IV-Stelle um Neubeurteilung des Rentenanspruchs nach einem akuten Herzinfarkt im März 2009, was die IV-Stelle ablehnte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ab. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
Streitig und zu prüfen ist das vorinstanzlich als rechtens beurteilte Nichteintreten der Verwaltung auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung seit der letzten verfügten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und -verweigerung. Die IV-Stelle hat die Neuanmeldung basierend auf dem Bericht des Dr. med. [H.] vom 3. Juni 2009 und den beigelegten Spitalberichten abgelehnt, da keine seit Juli 2008 eingetretene, anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde.
Das Bundesgericht hat die mit der Stellungnahme des Dr. med. [H.] namhaft gemachten Spitalberichte in die Beweiswürdigung miteinbezogen…