Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, reiste 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach ihrer Trennung von ihrem Lebenspartner wurde sie von der Sozialhilfe unterstützt und erhielt später Ergänzungsleistungen. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verweigerte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und machte geltend, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und nicht von der Sozialhilfe abhängig sei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies ihren Rekurs ab.

Die Beschwerdeführerin gelangte an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts. Sie machte geltend, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eine Verletzung von Art. 2 FZA (Nichtdiskriminierung) und Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) darstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig sei. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG und machte geltend, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem nationalen Recht nicht zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führe.

Das Bundesgericht wies diese Rüge ab und entschied, dass die vorinstanzliche Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht zu beanstanden sei. Der Bezug von Ergänzungsleistungen sei dem Bezug von Sozialhilfe gleichzustellen, und die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Die…